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   BGH, 05.02.1986 - IVb ARZ 55/85   

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BGH, 05.02.1986 - IVb ARZ 55/85 (https://dejure.org/1986,16410)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1986 - IVb ARZ 55/85 (https://dejure.org/1986,16410)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1986 - IVb ARZ 55/85 (https://dejure.org/1986,16410)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über ein zuständiges Gericht durch den Bundesgerichtshof bei Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes - Zuständigekeit des Vormundschaftsgerichtes bei Einzelmaßnahmen gemäß § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Eingreifen des Vormundschaftsgerichts in die ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80

    Zuständigkeitsstreit zwischen Familiengericht und Gericht der (allgemeinen)

    Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ARZ 55/85
    Der Bundesgerichtshof ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO berufen, über einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Landgericht als Beschwerdegericht gemäß § 19 Abs. 2 FGG und einem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht in Familiensachen zu entscheiden (vgl. BGHZ 78, 108 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]).

    Auch nach einer Regelung der elterlichen Sorge durch das Familiengericht gemäß § 1671 BGB bleibt das Vormundschaftsgericht grundsätzlich für Einzelmaßnahmen gemäß § 1666 BGB zuständig, durch die Gefahren für das Kindeswohl abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 78, 108, 113 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]; BayObLGZ 1979, 142, 145).

  • BGH, 04.07.1979 - IV ARZ 32/79

    Gerichtliche Verfügung zur Abgabe einer Sache an ein anderes Gericht -

    Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ARZ 55/85
    Derartige interne Verfügungen, die den Beteiligten nicht bekannt gemacht worden sind, sind keine Unzuständigerklärungen des Gerichts im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790).
  • BayObLG, 07.05.1979 - BReg. 1 Z 18/79
    Auszug aus BGH, 05.02.1986 - IVb ARZ 55/85
    Auch nach einer Regelung der elterlichen Sorge durch das Familiengericht gemäß § 1671 BGB bleibt das Vormundschaftsgericht grundsätzlich für Einzelmaßnahmen gemäß § 1666 BGB zuständig, durch die Gefahren für das Kindeswohl abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 78, 108, 113 [BGH 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80]; BayObLGZ 1979, 142, 145).
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